Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2015 (V R 8/15), entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen vom 29.04.2004 (C137/02, Faxworld) und vom 01.03.2012 (C280/10, Polski Trawertyn) auch im Zusammenhang mit Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften bestehen könne. Die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen seien aber - anders als die Vermögensgegenstände in den Sachverhalten der EuGH-Urteile Faxworld und Polski Trawertyn - auch im Fall einer tatsächlich gegründeten GmbH nicht auf die GmbH übertragbar gewesen. Durch sie seien keine auf eine GmbH übertragbaren Vermögenswerte ("Investitionsgüter") entstanden. Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH könne im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH aber nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll.
Zur Anwendung dieser Rechtsprechung vertritt die Verwaltung folgende Auffassung:
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