Mit Urteil vom 08.05.2003 (
Das BMF und später der Gesetzgeber haben auf das
Seeling-Urteil dadurch reagiert, dass im Rahmen der Versteuerung der
unentgeltlichen Wertabgabe die Gebäudeanschaffungs- bzw. Gebäudeherstellungskosten
nur noch auf zehn statt bisher 50 Jahre verteilt werden dürfen.
Der EuGH hat mit Urteil vom 14.09.2006 bestätigt (
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