Ausgabe 22/2019
Thema der Woche vom 28.05.2019
BFH, Urt. v. 14.02.2019 - V R 47/16

Vorsteuerabzug in Gefahr: Rechnungsaussteller und Leistungserbringer müssen identisch sein

Schnell können Unternehmen bei undurchsichtigen Lieferanten zu unfreiwilligen Mitfahrern in einem sog. Umsatzsteuerkarrusell werden. Der Ausstieg daraus kann durchaus zur harten Landung werden, insbesondere durch eine Aberkennung des Vorsteuerabzugs auf Eingangsrechnungen. In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH mit dem Erfordernis der Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer befasst. In der Entscheidung ging es auch um die Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf entsprechende Fälle, insbesondere hinsichtlich der Frage, wann ein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege noch möglich ist.

BFH, Urt. v. 14.02.2019 - V R 47/16

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
  • Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gehört nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auch, dass Angaben zum leistenden Unternehmer enthalten sind. Nach der Rechtsprechung des BFH muss überdies auch eine Identität zwischen dem in der Rechnung genannten Rechnungsaussteller und dem leistenden Unternehmen vorliegen (z.B. BFH, Urt. v. 10.09.2015 - V R 17/14, BFH/NV 2016, 80).