Ausgabe 7/2014
Thema der Woche vom 13.02.2014

Vorsteuerabzug: Wer trägt die Feststellungslast bei betrügerischem Handeln?

Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hat das FG Münster mit Beschluss vom 12.12.2013 - 5 V 1934/13 U klargestellt, dass das Finanzamt regelmäßig die objektive Feststellungslast für die Umstände trägt, die eine Versagung des Vorsteuerabzugs wegen eines betrügerischen Handelns begründen. Daher muss es konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder müssen.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urt. v. 12.05.2011 - V R 25/10, NV; v. 07.07.2005 - V R 60/03, NV; v. 26.06.2003 - V R 22/02, NV; v. 31.01.2002 - V B 108/01, BStBl II 2004, 622) sei der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten "Negativbeweis" dahin zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung gehabt habe. Dies gelte auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers.

Sachverhalt