Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hat das FG Münster mit Beschluss vom 12.12.2013 - 5 V 1934/13 U klargestellt, dass das Finanzamt regelmäßig die objektive Feststellungslast für die Umstände trägt, die eine Versagung des Vorsteuerabzugs wegen eines betrügerischen Handelns begründen. Daher muss es konkrete Anhaltspunkte darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder müssen.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl.
z.B. Urt. v. 12.05.2011 - V R 25/10, NV; v. 07.07.2005 - V R 60/03,
NV; v. 26.06.2003 - V R 22/02, NV; v. 31.01.2002 - V B 108/01, BStBl
II 2004,
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|