Vorsteueraufteilung:
Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden
§
15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist insoweit unionsrechtskonform, als die
dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für nach §
15aUStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt.
Der Ausschluss des Umsatzschlüssels
durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG verstößt
nicht gegen Unionsrecht, da ein objektbezogener Flächenschlüssel
nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes
ermöglicht als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene
Umsatzschlüssel nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG.
Die Neuregelung der Vorsteueraufteilung
nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG durch das StÄndG 2003 stellt eine zur
Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1UStG führende
Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar.