Eine zur Vorsteuerberichtigung führende Änderung der Verhältnisse ist gem. § 15a Abs. 7 UStG u.a. beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23, 23a oder 24 UStG gegeben. Insoweit ist es ohne Belang, ob die vorgelagerte allgemeine Besteuerung zu Unrecht gewählt wurde, weil in Wirklichkeit bereits zuvor ein landwirtschaftlicher Betrieb bestanden hatte. Hinsichtlich nachträglich geänderter Verhältnisse in Bezug auf den Vorsteueranspruch ist allein auf den tatsächlichen Wechsel der Besteuerungsform abzustellen.
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