Mit Urteil vom 01.02.2022 -
Zur Anwendung dieses Urteils vertritt die Verwaltung folgende Auffassung:
Neben den vom BFH entschiedenen Fällen eines Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG gelten die Grundsätze auch für andere Fälle einer denkbaren Vorsteuersaldierung, z.B. einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.
Weiterhin betrifft die Entscheidung alle Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG.
Im UStAE wurde in Abschn. 15a.1 der Absatz 4 dementsprechend wie folgt gefasst:
"(4) Die Vorsteuerberichtigung setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. Dieser kann sich auch aus einer in der Steuererklärung nicht ausdrücklich angegebenen Saldierung der Umsatzsteuer mit einem korrespondierenden Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 UStG ergeben."
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