Wurden Unternehmen im Jahr 2009 mit ausländischer Mehrwertsteuer belastet - etwa durch Geschäftsreisen, Messebesuche, Reparaturen oder Betanken -, lässt sich diese Belastung bekanntlich nicht beim heimischen Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Bis Ende März 2011 können sie jetzt aber noch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für die Umsatzsteuer aus anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen und sich damit effektiv von einem Kostenfaktor entlasten. Der Vergütungsantrag ist über das elektronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stellen (§ 18g UStG).
Der Vergütungsantrag ist grundsätzlich spätestens
bis zum 30.09. des Folgejahres zu stellen - für das Jahr 2009 war
dies der 30.09.2010. Da das neue Vorsteuer-Vergütungsverfahren
erstmals in 2010 Anwendung gefunden und es Umstellungsschwierigkeiten
in einigen Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Webportale gegeben
hatte, verabschiedete die EU-Kommission eine Fristverlängerung
um sechs Monate, also bis zum 31.03.2011. Daher wird abweichend
von § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV zugelassen, dass ein im Inland ansässiger
Unternehmer einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in
einem anderen EU-Mitgliedstaat dem BZSt bis Ende März übermitteln
kann (BMF-Schreiben v. 01.11.2010 -
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