Ausländische Umsatzsteuer fällt z.B. beim Tanken anlässlich eines Kundenbesuchs, der Übernachtung auf einer grenzüberschreitenden Geschäftsreise oder bei Reisekosten der Arbeitnehmer mit auf den Unternehmer ausgestellten Rechnungen an. Unternehmen, die sich ausländische Umsatzsteuer aus dem Vorjahr erstatten lassen möchten, die in einem anderen EU-Staat in Rechnung gestellt worden ist, müssen ihre Anträge spätestens bis zum 30.09.2011 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt einreichen (§ 18g UStG).
Der Antrag ist für jeden Mitgliedstaat gesondert zu stellen. Für die Einhaltung der Frist reicht der rechtzeitige Eingang beim BZSt. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann, jedoch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) möglich (FG Köln, Urt. v. 09.11.2010 - 2 K 2047/08).
Gleichwohl ist ein Antrag auch dann noch rechtzeitig gestellt, wenn die elektronischen Kopien der Rechnungen nicht gemeinsam mit dem Erstattungsantrag eingereicht werden.
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