Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. August 2022 wird
a)das Verfahren, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in 32 Fällen, wovon es in vier Fällen beim Versuch blieb, eingestellt (Ziffer II. 2. d) der Urteilsgründe); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)das Urteil
aa)im Schuldspruch dahingehend geändert, dass dieser Angeklagte des Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht in zwei Fällen schuldig ist,
bb)im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist, sowie
cc) 1. 2.
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