Ausgabe 1/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 02.01.2014
BFH, Beschl. v. 23.09.2013 - VIII B 40/13, NV

Vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung

Bei einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ist der Anteil der Versicherungsbeiträge, der vom Versicherungsunternehmen für die Erwirtschaftung von Kapitalerträgen vom Versicherungsnehmer vereinnahmt wurde, nicht als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu berücksichtigen.

BFH, Beschl. v. 23.09.2013 - VIII B 40/13, NV

Kurzfassung

Der Kläger hat vor dem 01.01.2005 eine Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen und diese vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss gekündigt. Die in dem Gesamtrückkaufswert enthaltenen Kapitalerträge legte das Finanzamt der Einkommensteuerfestsetzung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zugrunde.

Der Kläger machte im Revisionsverfahren erfolglos geltend, dass die Differenz zwischen den insgesamt geleisteten Beiträgen zur Lebensversicherung und dem Rückkaufswert abzüglich der Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sei.