Ausgabe 16/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 17.04.2014
BFH, Urt. v. 16.01.2014 - V R 22/13, NV

Vorzeitige Kündigung: Schadenersatz oder Leistungsaustausch nach Vergleich

Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.

BFH, Urt. v. 16.01.2014 - V R 22/13, NV

Kurzfassung

Die Klägerin war für verschiedene Betriebskrankenkassen (BKK) tätig. Sie bot den BKK Hard- und Softwarelösungen an. Eine ihrer Kundinnen - eine BKK - kündigte einen eigentlich für drei Jahre abgeschlossenen IT-Dienstleistungsvertrag vorzeitig. Sie wollte bereits mit Ablauf zum 31.12.2002 keine Leistungen mehr von der Klägerin in Anspruch nehmen, obwohl der Vertrag erst zum 31.12.2003 kündbar war. Die Klägerin schloss mit der BKK am 20.12.2002 einen Vergleich. Darin kamen die Parteien überein, dass der Vertrag zum 31.12.2002 beendet sein sollte. Sie einigten sich auf einen Vergleichsbetrag, der der Klägerin als Vergütung für nicht gezahlte Leistungen bzw. als Schadenersatz gezahlt wurde. Weitergehende Ansprüche beider Vertragsteile wurden ausgeschlossen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei dem Vergleichsbetrag um ein Entgelt für eine Leistung handelt. Das FG ist demgegenüber von einem nicht steuerbaren Schadenersatz ausgegangen.