Wachstum und erneuerbare Heizung gesetzlich verordnet
I. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Vorbehaltlich der Zustimmung im Bundesrat gilt das GEG für alle Neubauten in Neubaugebieten mit Bauantrag ab dem 01.01.2024 und für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten ab frühestens 2026. Das bedeutet, ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 % erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulückenerrichtet werden, sind Übergangsfristen vorgesehen: In Großstädten werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30.06.2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30.06.2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung, etwa für ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen. Bestehende Heizungen können weiter genutzt werden, wobei Reparaturen weiterhin möglich sind. Das geplante Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
Betrieb funktionierender Öl- und Gasheizungen
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