Ausgabe 37/2018
Thema der Woche vom 13.09.2018
BFH, Urt. v. 06.06.2018 - X R 41/17

Wahltarife: Prämienzahlung der GKV mindert den Sonderausgabenabzug

Schon seit April 2007 können gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten Wahltarife anbieten, die als Selbstbehaltstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife ausgestaltet sind. In einem aktuellen Urteil des BFH vom 06.06.2018 - X R 41/17 ging es um die Frage, wie Prämienzahlungen der Krankenkasse aus einem solchen Vertrag steuerlich zu würdigen sind und welche Auswirkung auf den Sonderausgabenabzug des Versicherten besteht.

BFH, Urt. v. 06.06.2018 - X R 41/17

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG sind Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehbar, soweit damit die Basisversorgung im Sinne des Sozialhilferechts sichergestellt ist. Beitragsanteile, die auf das Krankengeld entfallen, sind jedoch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
  • § 53 Abs. 1 SGB V i.d.F. des Gesetzes vom 26.03.2007 (BGBl I 2007, 378) sollte es auch pflichtversicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen, an einem System von Kostenerstattung und Selbstbehalt teilzunehmen.
  • Eine Verpflichtung des Mitglieds einer Krankenkasse auf Abschluss eines Wahltarifs besteht nicht. Es ist weiterhin die Möglichkeit gegeben, ausschließlich am herkömmlichen Sachleistungsverfahren teilzunehmen.

Der Urteilsfall