Wann
dürfen bei betrieblichen Fahrzeugen Privatfahrten unterstellt werden?
Der BFH hat in seinem Urteil vom 04.12.2012
- VIII R 42/09 praxisrelevante Erläuterungen
ausgeführt, inwieweit der Anscheinsbeweis bei der 1-%-Listen
preisregelung bei einer privaten Dienstwagennutzung
angewendet werden darf. Dabei wurden drei Kernaussagen getroffen:
Der Beweis des ersten
Anscheins, der für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw spricht,
ist jedenfalls dann entkräftet, wenn für private Fahrten andere
Fahrzeuge im vergleichbaren Status und Gebrauchswert zur Verfügung
stehen. Notwendig ist jedoch kein identischer privater Pkw, um den
Anscheinsbeweis zu entkräften. Daher darf es sich lediglich um
nicht ungleichwertige Fahrzeuge handeln, worauf der BFH aber nicht näher
eingeht.
Das Finanzamt hat den Anscheinsbeweis mit zuverlässigen
Beweismitteln zu begründen und die private Nutzung im beanstandeten
Zeitraum zu belegen.
Sofern ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid existiert,
aus dem eine Steuerfestsetzung nur für einen bestimmten Zeitraum
ersichtlich ist, und das Fahrzeug nur während dieses Zeitraums
auf den Betrieb zugelassen ist, kommt eine private Pkw-Nutzung theoretisch
nur für dieses Zeitfenster, nicht aber während des gesamten Kalenderjahres
in Betracht.
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