Ausgabe 36/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 04.09.2014
FG Köln, Beschl. v. 05.06.2014 - 15 K 1958/13

Wann gilt die Untätigkeit des Finanzamts als nicht mehr angemessen?

  1. Die übliche Bearbeitungszeit für einen Rechtsbehelf beträgt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO sechs Monate.
  2. Ein Grund für eine längere Bearbeitungszeit liegt nicht vor, wenn der Versuch, in den Besitz von nicht vorliegenden Steuerakten zu gelangen, nicht mit entschiedenem Nachdruck verfolgt wird.
FG Köln, Beschl. v. 05.06.2014 - 15 K 1958/13

Kurzfassung

Im Streitfall waren bei einem bereits seit längerem ruhenden Verfahren mehr als drei Jahre nach Urteilsverkündung durch den BFH (der Ruhegrund) vergangen. Daraufhin erhob der Kläger, der u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsmitglied einer AG sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Objekte erzielte, Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO.

Als übliche Bearbeitungszeit des Einspruchs nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO gelten sechs Monate. Nur wenn ein triftiger Grund vorliegt, sollen auch mehr als sechs Monate als angemessen gelten. Typische und anzuerkennende Gründe können die Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen oder weitere Feststellungen des Finanzamts sein. Wenn ein Grund jedoch nicht mitgeteilt wird, gilt die längere Bearbeitungszeit ebenfalls als grundlos.