Kurzfassung
Im Streitfall waren bei einem bereits seit längerem ruhenden Verfahren mehr als drei Jahre nach Urteilsverkündung durch den BFH (der Ruhegrund) vergangen. Daraufhin erhob der Kläger, der u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsmitglied einer AG sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Objekte erzielte, Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO.
Als übliche Bearbeitungszeit des Einspruchs nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FGO gelten sechs Monate. Nur wenn ein triftiger Grund vorliegt, sollen auch mehr als sechs Monate als angemessen gelten. Typische und anzuerkennende Gründe können die Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen oder weitere Feststellungen des Finanzamts sein. Wenn ein Grund jedoch nicht mitgeteilt wird, gilt die längere Bearbeitungszeit ebenfalls als grundlos.
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