Die Ansicht des Finanzamts, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als vGA zu qualifizieren seien, ist nicht haltbar.
Kurzfassung
Eine mittelständische GmbH hatte zwei Gesellschafter-Geschäftsführer, denen jeweils ein monatliches Geschäftsführergehalt von zuletzt 14.300 ı zustand (Streitjahr 2009); daneben erhielten beide gewinnabhängige Tantiemen, Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld, Zuschüsse zur Krankenversicherung und jeweils einen Firmenwagen. In den Streitjahren 2008 und 2009 erwirtschaftete die GmbH einen Umsatz von rund 3,6 Mio. ı bzw. 4,1 Mio. ı. Der Jahresüberschuss betrug 2008 ca. 65.000 ı und 2009 ca. 570.000 ı.
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