Im vorliegenden Fall musste der BFH über die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision entscheiden (Vorinstanz: Hessisches FG, Urt. v. 24.11.2021,
Der BFH reagierte mit einem Beschluss und wiederholte dabei seine bisherige Rechtsauffassung. Er führt in seinem Beschluss an, dass er bereits in seinen vorherigen Urteilen geklärt hat, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung von der Frage der Rechtmäßigkeit einzelner Vorlageverlangen im Rahmen der Außenprüfung zu unterscheiden ist (u. a. Urt.v. 08.04.2008 - VIII R 61/06).
Da die Klägerin im vorliegenden Fall keine neuen abstrakten Gesichtspunkte dargelegt hat, sah der BFH es als nicht erforderlich an, seine bisherige Rechtsprechung zu hinterfragen.
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