Ausgabe 29/2023
Thema der Woche vom 19.07.2023
BFH, Beschl. v. 30.06.2023 - VIII B 13/22

Wann ist eine Prüfungsanordnung gegenüber Berufsgeheimnisträgern rechtmäßig?

Im vorliegenden Fall musste der BFH über die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision entscheiden (Vorinstanz: Hessisches FG, Urt. v. 24.11.2021, 10 K 403/20). Aufgrund Ihrer eigenen Verschwiegenheitspflicht drohte für die Klägerin und Beschwerdeführerin als Berufsgeheimnisträgerin durch die Prüfungsanordnung ein erhöhter Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand mandantenbezogener Unterlagen. Darin sah sie eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen. Die Prüfungsanordnung sei nicht zulässig.

Unterscheidung zwischen Prüfungsanordnung und Vorlageverlangen

Der BFH reagierte mit einem Beschluss und wiederholte dabei seine bisherige Rechtsauffassung. Er führt in seinem Beschluss an, dass er bereits in seinen vorherigen Urteilen geklärt hat, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung von der Frage der Rechtmäßigkeit einzelner Vorlageverlangen im Rahmen der Außenprüfung zu unterscheiden ist (u. a. Urt.v. 08.04.2008 - VIII R 61/06).

Da die Klägerin im vorliegenden Fall keine neuen abstrakten Gesichtspunkte dargelegt hat, sah der BFH es als nicht erforderlich an, seine bisherige Rechtsprechung zu hinterfragen.

Zulässigkeit von Außenprüfungen gegenüber einem Berufsgeheimnisträger