§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
ordnet den Wechsel der Steuerschuldnerschaft an, wenn Bauleistungen
erbracht werden. Bauleistungen sind danach Werklieferungen oder sonstige
Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Allerdings gilt
die Regelung nur für brancheninterne Umsätze, d.h., der Leistungsempfänger
muss selbst entsprechende Bauleistungen erbringen. Damit muss auch
der Leistungsempfänger Bauleister sein. Innerhalb von drei Monaten
hat sich das BMF nun mit Schreiben vom 08.05.2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002-03 erneut
zu den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 22.08.2013 - V R 37/10 (BStBl
II 2014,
Die Finanzverwaltung ging früher davon aus, dass der Leistungsempfänger Bauleister ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Erbrachte daher der Leistungsempfänger in einem bestimmten Umfang (grundsätzlich 10 % seiner Weltumsätze) Bauleistungen, kam es bei allen Eingangsleistungen zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft.
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