Ausgabe 21/2014
Thema der Woche vom 22.05.2014

Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ordnet den Wechsel der Steuerschuldnerschaft an, wenn Bauleistungen erbracht werden. Bauleistungen sind danach Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Allerdings gilt die Regelung nur für brancheninterne Umsätze, d.h., der Leistungsempfänger muss selbst entsprechende Bauleistungen erbringen. Damit muss auch der Leistungsempfänger Bauleister sein. Innerhalb von drei Monaten hat sich das BMF nun mit Schreiben vom 08.05.2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002-03 erneut zu den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 22.08.2013 - V R 37/10 (BStBl II 2014, 128) geäußert.

Einschränkende Auslegung des § 13b UStG

Die Finanzverwaltung ging früher davon aus, dass der Leistungsempfänger Bauleister ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Erbrachte daher der Leistungsempfänger in einem bestimmten Umfang (grundsätzlich 10 % seiner Weltumsätze) Bauleistungen, kam es bei allen Eingangsleistungen zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft.