In der Baubranche hatte
das Urteil des BFH vom 22.08.2013 - V R 37/10 (BStBl II 2014,
Seit dem 01.10.2014 ist in der Baubranche der Leistungsempfänger wieder Steuerschuldner, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst wiederum die Leistung für eine Bauleistung verwendet.
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