Ausgabe 41/2014
Thema der Woche vom 09.10.2014

Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

In der Baubranche hatte das Urteil des BFH vom 22.08.2013 - V R 37/10 (BStBl II 2014, 128) für eine gravierende Änderung gesorgt. Danach sollte es zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei einer Bauleistung nur kommen, wenn der Leistungsempfänger die Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet hat. Im Zuge des Kroatien-Anpassungsgesetzes (BGBl I 2014, 1266) hat der Gesetzgeber fast wieder die alte Rechtslage herbeigeführt. Weitere Änderungen betreffen die Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen oder Cermets. Ebenso ist § 13b UStG nun auch bei Tablet-Computern und Spielekonsolen zu beachten. Mit Schreiben vom 26.09.2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 hat das BMF zu den gesetzlichen Änderungen Stellung genommen.

Bauleistungen

Seit dem 01.10.2014 ist in der Baubranche der Leistungsempfänger wieder Steuerschuldner, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst wiederum die Leistung für eine Bauleistung verwendet.

Hinweis

§ 13b UStG gilt jedoch insbesondere nicht für Baustoffhändler und Bauträger.