Die Steuerbefreiung von Wohnimmobilien bei Erwerb von Todes wegen gem. § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG ist grundsätzlich bei bestehender Vermietung zu gewähren. Bei Leerstand der Immobilie ist die Vermietungsabsicht zeitnah durch ein abgeschlossenes Mietverhältnis zu belegen.
Kurzfassung
Der Kläger erwarb durch ein Vermächtnis eine Wohnimmobilie, die die Erblasserin zu Lebzeiten als Eigenheim hatte. Die Besonderheit bestand im Streitfall darin, dass die Verstorbene bereits vor ihrem Tod in ein Altenheim gezogen war, da sie sich allein nicht mehr versorgen konnte. Innerhalb von drei Monaten, am 31.12.2010, verstarb die Erblasserin.
Erst 14 Monate später wurde das Haus vom Erben geräumt und nach weiteren zehn Monaten erstmalig vermietet. In dem erlassenen Erbschaftsteuerbescheid ist die Vergünstigung von vermietetem Wohneigentum nicht berücksichtigt worden, obwohl der Kläger während des Verfahrens eine Vermietungsabsicht noch vor dem Tod der Erblasserin erklärt hatte.
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