Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung). Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung. Das Berufsziel des Kindes ist kein Entscheidungskriterium. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist. Bei der Weiterbildung zum Facharzt handelt es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis.
Die Klägerin bezog Kindergeld für ihre im Mai 1997 geborene Tochter. Im Februar 2021 beantragte die Klägerin die Zahlung des Kindergeldes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihrer Tochter. Im Dezember 2020 hatte die Tochter das Ergebnis der Abschlussprüfung des Medizinstudiums erhalten. Zum 01.01.2021 hatte sie eine Weiterbildung zur Kinderärztin begonnen. Mit Bescheid vom 11.03.2021 wurde ab dem Monat April 2021 die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben, da die Tochter laut den Unterlagen die Ausbildung im März 2021 beendet hatte.
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