Ausgabe 23/2010
Thema der Woche vom 10.06.2010

Weitere Details zur Aufteilung von gemischtveranlassten Reisekosten

Nachdem der Große Senat des BFH bei Reisen aus geschäftlichem oder beruflichem Anlass durch seinen Grundsatzbeschluss vom 21.09.2009 den Abzug gemischter Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ermöglicht hat, wenn sich berufliche und private Anlässe verbinden, konkretisiert der VI. Senat des BFH dies nun in zwei Urteilen vom 21.04.2010, die in der vergangenen Woche veröffentlicht worden sind:

  1. Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung einer Berufsbezeichnung angerechnet werden kann, können in Änderung der bisherigen Rechtsprechung zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet zulässt.
  2. Reisekosten sind nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können, wobei als sachgerechter Aufteilungsmaßstab vor allem das Verhältnis der beruflich veranlassten zu den privat veranlassten Zeitanteilen in Betracht kommt. Dabei gelten für die Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise weiterhin strenge Voraussetzungen.