Neben Bürokratieabbau, Jahressteuergesetz, Klimapaket und Anzeigepflicht, über die wir bereits im November, Dezember und vorstehend berichtet hatten, hat der Gesetzgeber zum Jahresende 2019 noch weitere Gesetzgebungsvorhaben abgeschlossen:
Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags (v. 10.12.2019, BGBl I 2019,
Ab 2021 wird der Zuschlag für rd. 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler wegfallen. Dazu erfolgt eine deutliche Anhebung der Grenzbeträge, bis zu denen kein SolZ erhoben wird: Für Ehegatten bzw. in der Steuerklasse III von 1.944 € auf 33.912 € im Jahr, in allen übrigen Fällen von 972 € auf 16.956 € im Jahr. An die Freigrenze schließt sich noch eine Art "Gleitzone" bis zur vollen Belastung an. Beim Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer sind ebenso wie beim SolZ auf Abgeltungsteuer und pauschale Lohnsteuer keine Änderungen vorgesehen.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rats vom 10.10.2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (v. 10.12.2019, BGBl I 2019,
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