Ausgabe 15/2022
Verfahrensrecht Aktuell vom 13.04.2022
BMF-Schreiben v. 01.04.2022 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :016

Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 AO) für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BT-Drucks. 20/1111 v. 21.03.2022) um weitere drei Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern folgende Anweisungen getroffen.

  • Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung i.S.v. § 149 Abs. 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der bisher geltenden Erklärungsfristen und bis zum Inkrafttreten des V ierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Abs. 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Abs. 1 AO bleibt anwendbar.
  • Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung i.S.v. § 149 Abs. 3 erster Halbsatz AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt - vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO - nicht als verspätet i.S.d. § 152 Abs. 1 AO.

Das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 (BStBl I 2021, 984) wird nach der Rdnr. 21 entsprechend ergänzt.

BMF-Schreiben v. 01.04.2022 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :016