Nach dem 30.06.2016 werden vorherige Erbfälle oder Schenkungen gemäß dem ErbStG 2009 besteuert; für diese Erwerbe kommt es weder auf eine isolierende Auslegung der Weitergeltungsanordnung des BVerfG noch auf eine Rückwirkung des ErbStG 2016 an. Der Unvereinbarkeits- und Weitergeltungsausspruch des BVerfG rechtfertigt sich als Minus gegenüber der Nichtigkeitserklärung. Die gem. §
Im Jahr 2013 hatte die Klägerin ein Mietgrundstück und ein Einfamilienhaus geerbt. Mit Bescheid vom 28.07.2015 setzte das Finanzamt die Steuer vorläufig im Hinblick auf ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 ) fest. Aufgrund von Änderungen der Grundbesitzwerte ergingen Änderungsbescheide. Der letzte Bescheid wurde am 19.07.2016, d.h. nach Ablauf der Fortgeltungsfrist erlassen. Die Klägerin ist der Meinung, dass nach dem 30.06.2016 das ErbStG 2009 nicht mehr angewandt werden darf.
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