Ausgabe 49/2012
Thema der Woche vom 06.12.2012

Wenn es bei Selbständigen an Privatfahrten mangelt

Gehören gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, verlangt die Verwaltung, dass der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen ist, das vom Unternehmer oder Freiberufler oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen wie Familienangehörigen für Privatfahrten genutzt wird.

Telextipp

Diese strikte Sichtweise wird auch vom BFH geteilt: Bei mehreren Kfz im Betriebsvermögen wird § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen und damit mehrfach angewendet, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge privat genutzt hat (BFH, Urt. v. 09.03.2010 - VIII R 24/08, BStBl II 2010, 903).

Bei Überlassung eines Dienstwagens setzt die Anwendung der 1-%-Regelung allerdings voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wird. Denn der Ansatz eines lohnsteuerlichen Vorteils ist nur insoweit gerechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Allein die Nutzungsgestattung etwa für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Privatnutzung (zuletzt BFH, Urt. v. 06.10.2011 - VI R 56/10, BStBl II 2012, 362).