Gehören gleichzeitig mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, verlangt die Verwaltung, dass der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG grundsätzlich für jedes Kfz anzusetzen ist, das vom Unternehmer oder Freiberufler oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen wie Familienangehörigen für Privatfahrten genutzt wird.
Diese strikte Sichtweise
wird auch vom BFH geteilt: Bei mehreren Kfz im Betriebsvermögen
wird § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen
und damit mehrfach angewendet, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht,
dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge privat genutzt hat (BFH,
Urt. v. 09.03.2010 - VIII R 24/08, BStBl II 2010, Bei
Überlassung eines Dienstwagens setzt die Anwendung der 1-%-Regelung
allerdings voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Dienstwagen
zur privaten Nutzung überlassen wird. Denn der Ansatz eines lohnsteuerlichen
Vorteils ist nur insoweit gerechtfertigt, als der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Allein die
Nutzungsgestattung etwa für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet
noch keine Privatnutzung (zuletzt BFH, Urt. v. 06.10.2011 - VI R
56/10, BStBl II 2012, |
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