Im aktuellen Fall besuchte ein nicht in einem Angestelltenverhältnis stehender Steuerpflichtiger einen dreimonatigen auswärtigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er in diesem Zusammenhang stehende Aufwendungen für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Einen doppelten Haushalt führte er nicht.
Das zuständige Finanzamt erkannte diese Aufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht an. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige im Klageverfahren zusätzlich auch Umzugskosten geltend. Das FG Nürnberg gab der Klage in diesem Punkt teilweise statt, ließ die Aufwendungen für die Unterkunft sowie die Verpflegungsmehraufwendungen dagegen nicht zum Werbungskostenabzug zu. Der daraufhin angerufene BFH bestätigte die Auffassung des FG und wies die Revision als unbegründet zurück.
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