Postzusteller
In einem vom BFH entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige bei der Deutschen Post beschäftigt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als verbeamteter Postzusteller. Er war seit vielen Jahren an einem Zustellpunkt tätig. Im Rahmen eines gewöhnlichen Arbeitstags kamen die Zustellungen teilweise sortiert, teilweise unsortiert, so dass der Zusteller neben der eigentlichen Zustellung auch Vor- bzw. Nacharbeiten durchführte. Die Vorarbeiten dauerten zwei bis zweieinhalb Stunden, die Nacharbeiten circa 20 bis 30 Minuten.
In den Einkommensteuererklärungen machte der Steuerpflichtige den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden geltend, da der Zustellbezirk als weiträumiges Tätigkeitsgebiet und nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sei. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht, sondern setzte in den Einkommensteuerbescheiden lediglich den Arbeitnehmerpauschbetrag an. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wies das FG Nürnberg die Klage des Steuerpflichtigen ab. Der daraufhin angerufene BFH bestätigte die Auffassung des FG und wies die Revision als unbegründet zurück.
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