Der BFH hat in einem aktuellen Urteil zur Geltendmachung von Bürgschaftsverlusten bei mittelbarer Beteiligung entschieden. Ist der Arbeitnehmer am als Kapitalgesellschaft organisierten Arbeitgeber beteiligt, stellt sich immer die Frage, ob Bürgschaftsverluste mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Verbindung stehen oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Hierbei ist der Aufwand grundsätzlich den Einkünften zuzuordnen, zu welchen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht.
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