Der Betriebshof des Entsorgers ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers; auch längere regelmäßige Wartezeiten durch den Stau ausrückender Müllfahrzeuge sowie nur gelegentliche Verrichtungen wie Veranlassung von Reparaturen bei Beschädigungen oder Defekten an Müllfahrzeugen, gelegentliche Reinigung von Fahrzeugen und Betankung von gasbetriebenen Fahrzeugen an der Gastankstelle auf dem Betriebshof begründen keine erste Tätigkeitsstätte.
Der Kläger arbeitet als Müllwerker für einen kommunalen Entsorgungsbetrieb. Er ist einer von zwei sog. Läufern neben dem Fahrer des Lkw. Zwischen der Abfahrt von der Wohnung am Morgen und der Rückkehr dorthin am Nachmittag liegen immer mehr als acht Stunden. Die eigentliche Fahrzeit auf dem Müllfahrzeug betrug weniger als acht Stunden (Abwesenheit vom Betriebshof). In der Einkommensteuererklärung 2016 machte der Kläger daher Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund seiner Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 225 Tagen geltend. Das Finanzamt sah allerdings die Voraussetzungen einer Auswärtstätigkeit nicht erfüllt.
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