Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
Der BFH zeigt zunächst die Grundsätze auf, nach denen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen auf ein fremdes Wirtschaftsgut (sog. Eigenaufwand auf ein fremdes Wirtschaftsgut) bei diesem steuermindernd berücksichtigt werden können:
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