Es entspricht der BFH-Rechtsprechung, dass ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und damit beim Verpflegungsmehraufwand als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommt, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird.
Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände eine großräumige Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen.
Kurzfassung
Im Urteilsfall wurde ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Schichteinsätzen auf dessen Werksbahn eingesetzt. Das Werksgebiet erstreckte sich über weite Teile des Stadtgebiets. Durch die Schienenverbindung über die firmeneigene Werksbahn waren die einzelnen unmittelbar aneinandergrenzenden Werksteile zu einem einheitlichen großen räumlich geschlossenen Gebiet verbunden. Es kam aber vor, dass der Arbeitnehmer beim Wechsel in die verschiedenen Werkteile öffentlichen Straßenraum überqueren musste. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Verpflegungsmehraufwendungen geltend, die das Finanzamt nicht berücksichtigte.
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