Bei der Klägerin zu 3. handelte es sich um eine Stiftung & Co. KG, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens war. Alleinige Komplementärin und allein zur Geschäftsführung sowie Vertretung berechtigt und verpflichtet war eine nach § 80 BGB anerkannte selbständige Familienstiftung. Alleiniger Kommanditist war der Erblasser. Mit dessen Tod wurden die Kläger zu 1. und 2. durch Sondererbfolge Kommanditisten.
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