Ausgabe 10/2023
Steuertipp vom 08.03.2023

Wichtige Änderungen in den LStR 2023

In die neuen LStR 2023 wurden u.a. folgende Regelungen aufgenommen:

R 3.26 Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt.

Der Rechtsprechung folgend wurde klargestellt, dass Verluste und Werbungskostenüberschüsse anerkannt werden können, wenn die Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wird (Abs. 9).

Der steuerfreie Höchstbetrag kann beliebig auf die einzelnen Dienst- oder Auftragsverhältnisse aufgeteilt werden.

R 3.30 Werkzeuggeld

Telekommunikationsgeräte sowie die Zubehörteile für Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte gelten nicht als Werkzeug i.S.d. § 3 Nr. 30 EStG.

R 3b Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Zur Bestimmung, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, ist auf den Ort der Arbeitsstätte abzustellen. Nunmehr wurde klargestellt, dass dies der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird.

R 8.1 und R 8.2 Bewertung der Sachbezüge und Bezug von Waren und Dienstleistungen

R 8 LStR wurde insbesondere an Änderungen des Gesetzes und an Änderungen von BMF-Schreiben umfangreich angepasst (z.B. Gestellung von Kfz, R 8.1 Abs. 9).