In die neuen
R 3.26 Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt.
Der Rechtsprechung folgend wurde klargestellt, dass Verluste und Werbungskostenüberschüsse anerkannt werden können, wenn die Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt wird (Abs. 9).
Der steuerfreie Höchstbetrag kann beliebig auf die einzelnen Dienst- oder Auftragsverhältnisse aufgeteilt werden.
R 3.30 Werkzeuggeld
Telekommunikationsgeräte sowie die Zubehörteile für Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte gelten nicht als Werkzeug i.S.d. § 3 Nr. 30 EStG.
R 3b Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Zur Bestimmung, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, ist auf den Ort der Arbeitsstätte abzustellen. Nunmehr wurde klargestellt, dass dies der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird.
R 8.1 und R 8.2 Bewertung der Sachbezüge und Bezug von Waren und Dienstleistungen
R 8
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