Ausgabe 36/2022
Umsatzsteuer Aktuell vom 07.09.2022
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 29.07.2022 - VI 358-S 7279-004

Widerruf der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 UStG

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Der BFH hatte zu dieser Rechtslage mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10) den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt und die dazu ergangene Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung (Abschn. 182a UStR 2005) in wesentlichen Punkten (Abschn. 182a Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 17 UStR) ausdrücklich verworfen. Der Leistungsempfänger war nach dem Urteil nur dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragten und unter die Vorschrift fallenden Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach sind z.B. Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer.