In dem Verfahren vor dem FG München (Urt. v. 05.11.2014 - 3 K 3209/11) war streitig, ob aus Gutschriften für Metalllieferungen der Vorsteuerabzug möglich ist. Der Sachverhalt ist sehr facettenreich und zeigt vor allem die Probleme auf, die sich bei Gutschriften für den Vorsteuerabzug ergeben können. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften, da u.a. die Anschrift des leistenden Unternehmers nicht korrekt war. Das FG München zeigt in dem Urteil die Grenzen für eine Berichtigung von Gutschriften auf.
Die Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG geregelt. Danach kann auch der Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung ein Rechnungsdokument ausstellen, sofern dies vorher vereinbart wurde. Eine Gutschrift ist eine durch den Leistungsempfänger erstellte Rechnung. Es wird in diesen Fällen von dem Regelfall der Rechnungserstellung durch den Leistungserbringer mit der Erstellung einer Gutschrift abgewichen. Die Parteien eines Leistungsaustauschverhältnisses sind in der Entscheidung frei, ob der Leistungserbringer oder Leistungsempfänger abrechnet. Der Leistungsempfänger muss allerdings Unternehmer oder juristische Person sein.
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