Lagen die Mieterträge 2008 unter dem Üblichen, kann auf Antrag gem. § 33 GrStG ein nachträglicher Erlass von Grundsteuer gewährt werden. Dieser Erlass kommt durch die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG jetzt viel häufiger in Betracht. Der Antrag muss bei der zuständigen Gemeinde und in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg beim Finanzamt bis zum 31.03.2009 gestellt werden. Um die verbleibende Zeit bis zur Ausschlussfrist - von gut einem Monat - nutzen zu können, nachfolgend die aktuellen Tendenzen und die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009.
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