Durch das MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht grundlegend reformiert. Prinzipiell sind alle Gesellschafterfinanzierungen im Insolvenzfall nachrangig. In der Literatur und der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist es sehr umstritten gewesen, wie sich die Gesetzesänderung auf die Auslegung von § 17 EStG bei den nachträglichen Anschaffungskosten bei Finanzierungshilfen eines Gesellschafters auswirkt. Der BFH hat nunmehr dazu die grundlegende Entscheidung getroffen.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Eheleute, die im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Seit 2004 war der Vater des Klägers alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Der Kläger war damals lediglich angestellter Arbeitnehmer bei der GmbH. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertrug der Vater die Anteile auf den Kläger.
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