Doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften sind oft als Investitionsvehikel in der Immobilienbranche, im Private-Equity-Geschäft oder bei Fonds für erneuerbare Energien anzutreffen. Wie in diesen Fällen bei unterschiedlichen Gewerbesteuerhebesätzen genau der Steuerermäßigungsbetrag für die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer auf Gesellschafterebene zu erfassen ist, war bisher noch offen. Der BFH hat nun in einem Grundsatzurteil hierzu Stellung genommen.
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