Ein Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein. Er schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist. Begeht der Erblasser eine Steuerhinterziehung, erwächst beim Erben daraus eine Berichtigungspflicht. Diese Pflicht trifft den Erben auch dann, wenn der Erbe wegen einer Demenz überhaupt keine Steuerhinterziehung begehen konnte. Der BFH beschäftigt sich in der aktuellen Entscheidung mit verschiedenen Aspekten, die sich aus der Verletzung der Berichtigungspflicht für eine Erbengemeinschaft ergeben.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war gemeinsam mit einer weiteren Erbin (lt. Urteil C) Gesamtrechtsnachfolgerin der im Jahr 2000 verstorbenen Erblasserin geworden. Nach dem Tod der weiteren Erbin C bildete sie gemeinsam mit deren Einzelerben eine Erbengemeinschaft. Dieser Erbe wurde in dem Verfahren beigeladen.
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