Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt gem. § 144 Abs. 1 InsO seine Forderung wieder auf. Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass es sich bei der Forderung, die von der Rechtsfolge des § 144 Abs. 1 InsO erfasst wird, um die nämliche Forderung handelt, die aufgrund der zunächst erfolgten Leistung erloschen ist.
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