Ausgabe 15/2023
Thema der Woche vom 12.04.2023
FG Köln, Urt. v. 23.03.2023 - 11 K 378/22

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fristgebundenen Schriftsätzen

Im vorliegenden Fall geht es um die Zulässigkeit eines Einspruchs gegen die Festsetzung der Einkommensteuer und um einen Verspätungszuschlag für das Jahr 2019 sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FG fordert für die Wiedereinsetzung eine „allabendliche Endkontrolle“ von fristgebundenen Schriftsätzen in der Kanzlei.

FG Köln, Urt. v. 23.03.2023 - 11 K 378/22

Verspäteter Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung

Der Kläger ist ein Rentner, der im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte aus einer Rente erzielte. Da er trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 2019 sowie einen Verspätungszuschlag fest.

Der Bescheid ging an die "A Partnerschaftsgesellschaft …" (steuerliche Beraterin des Klägers) als Empfangsbevollmächtigte. Der Bescheid stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde am 04.10.2021 bekanntgegeben.

Am 03.12.2021, demnach zwei Monate nach Bekanntgabe des Bescheids, erhob die steuerliche Beraterin Einspruch gegen die Festsetzung der Einkommensteuer und des Verspätungszuschlags für 2019 und beantragte bezüglich der versäumten Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO.