Ausgabe 18/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 01.05.2014
BFH, Beschl. v. 09.01.2014 - X R 14/13, NV

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterfassung einer Frist im elektronischen Fristenkalender

Ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Prozessbevollmächtigter einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet und die dort vorgenommenen Eintragungen nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert werden. Die Kontrolle ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand zu erkennen.

BFH, Beschl. v. 09.01.2014 - X R 14/13, NV

Kurzfassung

Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden. Wird - wie im Streitfall - Wiedereinsetzung wegen eines entschuldbaren Büroversehens begehrt, muss substantiiert und schlüssig vorgetragen werden, dass kein Organisationsfehler vorliegt, d.h., dass der Prozessbevollmächtigte alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind. Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen.