Ausgabe 21/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 22.05.2014
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.01.2014 - 1 K 1756/13, Rev. zugelassen

Wiederkehrende Leistungen als Sonderausgaben bei vorweggenommener Erbfolge

Lebenslange und wiederkehrende Leistungen, die auf besonderen Verpflichtungsgründen bestehen, sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Für die steuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen stellt sich unter Umständen die Frage, ob die Sonderausgaben in voller Höhe oder nur mit dem Ertragswert abgezogen werden können.

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.01.2014 - 1 K 1756/13, Rev. zugelassen

Kurzfassung

Streitig war im vorliegenden Fall die Behandlung der wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben eines Steuerpflichtigen, der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das elterliche Gut unentgeltlich erhalten hatte. Im Rahmen der Übergabe im Jahr 2005 wurden mit notariellem Vertrag neben einer Wertsicherungsklausel u.a. künftig mögliche Abänderungen vereinbart. Dazu wurde der vom BFH geforderte Hinweis auf § 323 ZPO aufgeführt, der Abänderungen von Verträgen regelt. Eine Abänderung aufgrund einer möglichen Pflegebedürftigkeit der Eltern wurde jedoch explizit ausgeschlossen.

Das Finanzamt erkannte die wiederkehrenden Leistungen mit der Einschränkung des § 323 ZPO nicht als Sonderausgaben an und sah in den Zahlungen lediglich Versorgungsleistungen. Konsequenz war die Anerkennung als Leibrente lediglich in Höhe des Ertragswerts von hier 18 % als Aufwand.