Kurzfassung
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG verknüpft die Wirksamkeit des Antrags auf Veranlagung mit den Anforderungen an eine formal wirksame Einkommensteuererklärung. Deshalb gelten die Voraussetzungen der § 150 Abs. 1 Satz 1 AO und § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG, denen zufolge Einkommensteuererklärungen nach amtlichem Vordruck und vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben einzureichen sind. Liegt danach eine wirksame Steuererklärung nicht vor, ist auch der Antrag nicht wirksam gestellt (vgl. BFH, Beschl. v. 22.05.2006 - VI R 49/04, BStBl II 2006, 808).
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