Ausgabe 6/2014
Verfahrensrecht Aktuell vom 06.02.2014
FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.09.2013 - 1 K 166/12, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 82/13)

Wirksamkeit einer per Telefax eingereichten Einkommensteuererklärung

Das Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift ist auch dann erfüllt, wenn die Unterschrift dem Finanzamt nicht im Original vorgelegt, sondern lediglich als (Tele-)Kopie übermittelt wird. Dem steht nicht entgegen, dass dem Steuerpflichtigen bei der Unterschriftsleistung nur Teile der Erklärung körperlich vorgelegen haben, wenn festgestellt werden kann, dass er vor diesem Zeitpunkt Kenntnis vom gesamten Inhalt der Erklärung genommen hat.

FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.09.2013 - 1 K 166/12, Rev. eingelegt (Az. beim BFH: VI R 82/13)

Kurzfassung

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG verknüpft die Wirksamkeit des Antrags auf Veranlagung mit den Anforderungen an eine formal wirksame Einkommensteuererklärung. Deshalb gelten die Voraussetzungen der § 150 Abs. 1 Satz 1 AO und § 25 Abs. 3 Satz 4 EStG, denen zufolge Einkommensteuererklärungen nach amtlichem Vordruck und vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben einzureichen sind. Liegt danach eine wirksame Steuererklärung nicht vor, ist auch der Antrag nicht wirksam gestellt (vgl. BFH, Beschl. v. 22.05.2006 - VI R 49/04, BStBl II 2006, 808).