Rechtsfrage:Ist für die Beurteilung, ob eine elektronische Übermittlungspflicht gemäß § 52dFGO besteht, auf die Gesellschaftsform (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), oder auf für diese organschaftlich handelnden Partner (Rechtsanwalt) abzustellen?Ist das Finanzgericht verpflichtet auf § 52dFGO hinzuweisen und wenn ja, welche Anforderungen sind an den Hinweis zu stellen?