Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehene Wohnsitzfiktion setzt voraus, dass die Verlegung des tatsächlichen Wohnsitzes aus einem Mitgliedstaat der Union in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Union allein im Zeitpunkt des Dienstantritts ausschließlich zur Ausübung der Amtstätigkeit im Dienst der Union erfolgt. Eine Veränderung der Motivation für die Wohnsitznahme ist hierauf ohne Auswirkung, solange der Beamte oder sonstige Bedienstete im Dienst der Union beschäftigt bleibt und der neue Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Union einen räumlichen Bezug zu seiner Tätigkeitsstätte hat.
Der Kläger war österreichischer Staatsbürger. Seit 01.10.1995 war er Bediensteter der Europäischen Investitionsbank in Luxemburg. Vorher hatte er in Österreich gelebt. Im Jahr 2010 heiratete er. Der eheliche Hausstand wurde in Deutschland bis 2017 begründet. Dann zogen die Eheleute nach Luxemburg. Im April 2017 erklärte der Kläger gegenüber dem Finanzamt eine Schenkung seines Bruders in Höhe von 300.000 € am 27.12.2013. Der Bruder hatte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Mit Bescheid vom 13.04.2017 setzte das Finanzamt 56.000 € Schenkungsteuer fest.
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