Die Versteuerung der Pkw-Nutzung ist sowohl in der Ertrags- als auch in der Umsatzsteuer ein nicht enden wollendes Thema. In der aktuellen Entscheidung vom 18.12.2014 - VI R 75/13 hat sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, in welcher Höhe ein vergünstigtes Leasing durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt. Entscheidend ist dabei die Zurechnung des Pkw. Ist er dem Arbeitgeber zuzurechnen, ist immer zwingend die Fahrtenbuchmethode oder die 1-%-Regelung anzuwenden. Aus der Zurechnung beim Arbeitnehmer folgt, dass der geldwerte Vorteil nach den allgemeinen Regeln zu versteuern ist.
Die Klägerin bezog als Bürgermeisterin einer Gemeinde in den Jahren 2005 bis 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie setzte u.a. beruflich veranlasste Fahrten als Werbungskosten ab. Hierzu legte sie ein Fahrtenbuch vor und machte die tatsächlichen Kosten geltend. Als Nachweis der Kosten reichte sie beim Finanzamt Belege über die gezahlten Leasingraten, Kfz-Steuern, -Versicherungen und -Betriebskosten für ein Leasingfahrzeug ein.
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