Gemäß § 363 AO ruht ein Rechtsbehelf mit Zustimmung des Einspruchsführers kraft Gesetzes, wenn
Der Einspruchsführer muss die strittige Rechtsfrage benennen und darauf hinweisen, dass hierzu ein Verfahren anhängig ist, das eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage für seinen persönlichen Fall betrifft (BFH v. 26.09.2006 - X R 39/05, BStBl II 2007, 222). Sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe erfüllt, kann über den Einspruch insoweit nicht entschieden werden, und zwar weder durch eine Einspruchsentscheidung noch durch den Erlass eines Änderungsbescheids.
Sind wegen einer Rechtsfrage mehrere gleichgelagerte Fälle bei einem FG anhängig, kann das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 Abs. 1 ZPO beantragt werden. Dies dürfte nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig sein (LfSt Bayern v. 22.11.2010 - FG 2026.2.1 - 7/1 St 42). |
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